Auch handbetätigte Hubwagen (Schweren und normale Hubwagen) müssen regelmäßig geprüft werden.
Gemäß DGUV Vorschrift 67 (Flurförderfahrzeuge) sind auch handbetätigte Hubwagen ohne Motorantrieb als Flurförderfahrzeuge anzusehen und
müssen daher jährlich geprüft werden.
Es liegt im Ermessen des Unternehmers, wen er mit der Prüfung des handbetriebenen Flurförderfahrzeuges beauftragt. Die Prüfperson muss die Prüfung objektiv und unbeeinflusst von betrieblichen und wirtschaftlichen Einflüssen vornehmen können. Die Prüfung des Hubwagens darf nur durch eine befähigte Person, welche aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und Erfahrung über ausreichende technische Kenntnisse verfügt und mit den Arbeitschutz-
und Unfallverhütungsvorschriften vertraut ist, durchgeführt werden.
Gemäß § 2 BetrSichV wird eine „befähigte Person“ wie folgt definiert: „Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre
zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.“
- Empfohlen wird min. 1x jährlich, durch eine befähigte Person.
Jeder Hubwagen erhält einen separaten Prüfbericht sowie einen Prüfaufkleber