Der sichere Betrieb von Hebegeräten (z. B. Scherenhubtischwagen, Scherenhubtische, Materielhandlingsgeräte) hängt mitunter vom einwandfreien Zustand z.B. der Sicherheitseinrichtungen,
Hydraulik und anderer Ausrüstungsgegenstände ab.
Ein Versagen dieser Teile kann unter Umständen schwere Unfälle zur Folge haben.
Aus diesem Grund, müssen diese Arbeits-/ Betriebsmittel einer regelmäßigen Prüfung auf Schäden, die durch den laufenden Betrieb oder äußere Einwirkung verursacht worden sein
können, unterzogen werden.
Hierfür sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die von einem Sachkundigen/einer befähigten Person verlangt werden.
Rechtsgrundlage für die regelmäßige Prüfung von Hub und Handlingsgeräten durch eine befähigte Person ist die EN 1570-1 / DGUV 100-500 sowie die BetrSichV.
Gemäß § 2 BetrSichV wird eine „befähigte Person“ wie folgt definiert: „Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre
zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.“
- Prüfung: Empfohlen wird min. 1x jährlich, durch eine befähigte Person.
Jeder Hubtisch erhält einen separaten Prüfbericht sowie einen Prüfaufkleber.